Ihr Nachlass zum Schutz der Natur
Was bleibt, wenn ich nicht mehr bin? Wer selbst bestimmen möchte, was mit dem eigenen Erbe geschieht, sollte zu Lebzeiten den letzten Willen in einem rechtsgültigen Testament festhalten. So können Sie über Ihr Leben hinaus Gutes tun und hinterlassen ein Vermächtnis, das Ihre Werte und Ihre Unterstützung für kommende Generationen widerspiegelt. Wir sind hier, um Sie auf diesem Weg zu begleiten – unverbindlich und mit viel Feingefühl.
Mit Ihrem Erbe und Vermächtnis Zukunft gestalten
„Ich begleite Sie gerne auf Ihrem Weg – persönlich, für Sie unverbindlich und kostenfrei.“
Ralf H. Weelink
Bedenken Sie die Heinz Sielmann Stiftung in Ihrem Testament, um gefährdete Tiere und Pflanzen zu schützen. Ihre Zuwendungen helfen, dem Artensterben entgegenzuwirken und Naturerleben, besonders für Kinder, zu fördern. Gemeinsam bewirken wir Großes!
Ihr Erbe stabilisiert naturschutzfachliche Großprojekte
Ihre Testamentsspende hilft, bedrohte Tierarten und Ökosysteme unserer Heimat zu schützen.
Als gemeinnützige Stiftung sind wir von der Erbschaftssteuer befreit.
Deshalb kommt das Vermögen, das Sie der Heinz Sielmann Stiftung vererben, in voller Höhe den Naturschutzzielen zugute.
Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen halten wir mit Ihnen gemeinsam schriftlich fest.
Starkes Netzwerk aus erfahrenen juristischen Berater:innen
Gerne vermitteln wir Ihnen Erbrechtsexperten in Ihrer Nähe. Komplexen, juristischen Rat zum Erben und Vererben finden Sie auch unter erbrechtsinfo.com.
Jahrelange Erfahrung in der vertrauensvollen, kompletten Auflösung von Wohnung, Haus und Hof
Sorgfältige, persönliche Sichtung und Verwaltung Ihres gesamten Nachlasses
Wir kümmern uns um die unbürokratische Erfüllung von Vermächtniswünschen an Angehörige
Persönlicher Kontakt zu Lebzeiten, auf Wunsch gerne auch ein Besuch
Auf Wunsch spezielle Würdigung am Brunnen der wunderbaren Erinnerung auf Gut Herbigshagen
Bestellen Sie unverbindlich und kostenfrei unsere Broschüre „Mit dem Nachlass Zukunft gestalten“, die wir Ihnen gerne postalisch zusenden.
Mein Entschluss und meine Werte
„Ich möchte ,Mit dem Nachlass Zukunft gestalten‘ und habe mir dafür die Heinz Sielmann Stiftung ausgesucht. Ich bin davon überzeugt, dass die Stiftung mit meiner testamentarischen Spende meine Werte über mein eigenes Leben hinaus weiterleben lässt. Ein Grund für das gute Gelingen der Stiftung ist, glaube ich, die Idee der Vielfalt auch bei den Projekten. All das gibt mir ein Gefühl der Zufriedenheit und bestärkt mich in meiner Zuversicht, dass unsere Erde eine Zukunft hat, dass auch die nachfolgenden Generationen sie als wunderbaren, artenreichen, lebendigen blauen Planeten erleben können.“
Gabriele Richter
– Förderin und Testamentsgeberin
Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? Wann sollte ich ein Testament verfassen? Und was ist beim Schreiben eines Testaments zu beachten? Diesen und weiteren Fragen gehen wir in unserer dreiteiligen Video-Reihe zum Thema Erbrecht auf den Grund.
Der Erben-Rechner gibt Ihnen eine erste Hilfestellung, Ihre persönliche Erbschaftssituation darzustellen und errechnet den jeweiligen Anteil der Erbberechtigen an Ihrem Nachlass. Außerdem erfahren Sie, wie groß der gesetzliche Erbteil ist und über welchen Anteil Sie durch die Erstellung eines Testaments frei verfügen könnten.
Hier haben wir häufige Fragen und Antworten rund um die Themen Testament, Erben und gemeinnütziges Vererben für Sie zusammengefasst. Sie können die FAQ auch nach Stichwörtern durchsuchen. Unser Experte Ralf H. Weelink beantwortet Ihre Fragen auch gern im persönlichen Gespräch, kostenfrei und unverbindlich.
Die Mindestanforderungen sind, dass das Testament persönlich mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein muss. Es sollte auch eine Überschrift wie z.B. „Mein Testament“ haben und mit Ort und Datum versehen sein. Zu beachten ist zudem der Ort der Hinterlegung. Wir empfehlen die persönliche Hinterlegung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht), damit Ihre Wünsche später auch sicher umgesetzt werden. Gerne vermitteln wir Ihnen unsere Erbrechtsexperten oder gehen mit Ihnen ins Gespräch.
Beispiel für ein handschriftliches Testament, Alleinerbin Heinz Sielmann Stiftung:
Mein letzter Wille
Ich widerrufe alle vorherigen Verfügungen, die ich von Todes wegen bereits getroffen habe. Zu meiner alleinigen Erbin setze ich, Franz Mustermann, geb. am 15.04.1953, die Heinz Sielmann Stiftung in Duderstadt ein.
Duderstadt, 19.04.2018
Franz Mustermann
Beispiel für ein handschriftliches Berliner Testament mit gegenseitiger Einsetzung des Ehepartners:
Info: Steht nur verheirateten Paaren und eingetragenen Lebensgemeinschaften zu.
Unser Testament
Wir setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Wir widerrufen vorsorglich alle vorherigen Verfügungen, die wir von Todes wegen bereits getroffen haben sollten. Schlusserbin des zuletzt von uns Versterbenden soll die Heinz Sielmann Stiftung in Duderstadt sein. Der Heinz Sielmann Stiftung machen wir zur Auflage, dass sie aus dem Nachlass für die Pflege unserer Grabstätte sorgt, und zwar für die Dauer der Liegezeit.
Duderstadt, 18.05.2021 Franz Mustermann
Diese Testamentsanordnungen sind auch mein letzter Wille.
Duderstadt, 18.05.2021 Anneliese Mustermann
Beispiel für ein Testament mit Vermächtnissen:
Mein Testament
Hiermit widerrufe ich alle vorherigen Verfügungen, die ich von Todes wegen bereits getroffen habe. Zu meiner Alleinerbin setzte ich die Heinz Sielmann Stiftung in Duderstadt ein.
Ich setze folgende Vermächtnisse aus:
Meine Nichte Marie Mustermann, Musterstr. 33, 12345 Musterstadt erhält meinen Anhänger mit der Katze drauf.
Meine Nachbarin Susanne Mustermann, Musterstr.44, 12345 Musterstadt erhält einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 Euro.
Duderstadt, 19.04.2021
Franz Mustermann
Weniger Kosten – das eigenhändige, prvathandschriftliche Testament
Für ein eigenhändiges (privatschriftliches) Testament verfassen Sie den gesamten Text handschriftlich und versehen ihn mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Falls Sie nachträglich noch etwas ergänzen oder ändern möchten, muss auch dies handschriftlich auf einem Nachtragsblatt in gleicher Form geschehen. Gültig ist in der Regel das zuletzt geschriebene Testament mit dem neuesten Datum.
Auf der sichereren Seite – das notarielle Testament
Mit einem notariellen oder anwaltlich betreuten Testament stellen Sie sicher, dass Ihr letzter Wille unmissverständlich und rechtlich korrekt verfasst ist. Auch der Ort, wo sich das Testament befindet, ist bekannt: Der Notar oder auch Rechtsanwalt hinterlegt das Testament auf Wunsch hin beim Nachlassgericht. Das hat den Vorteil, dass die Erben schneller informiert werden und meist keinen Erbschein benötigen. Sie sollten unbedingt ein mit einem Erbrechtsexperten gemeinsam erstelltes Testament in Erwägung ziehen, wenn es sich um schwierige Nachlassgestaltungen und komplizierte Familien oder Vermögensverhältnisse handelt, Erbstreitigkeiten absehbar sind oder sich beispielsweise Teile der Erbmasse bzw. Erben im Ausland befinden. Die Gebühren einer juristischen Hilfe orientieren sich am Wert des zu vererbenden Vermögens.
Ein (formgültiges) eigenhändiges und ein notarielles Testament sind gleichwertig gültig. Das eigenhändige Testament können Sie auch zu Hause aufbewahren. Jedoch empfehlen wir, es bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) persönlich zu hinterlegen. So ist sichergestellt, dass es rechtzeitig eröffnet und Ihr Wille auch umgesetzt wird. Dafür erheben die zuständigen Stellen Gebühren von derzeit unter 100 Euro.
Mindestens jedoch sollten Sie einer Person des sehr engen Vertrauens oder dem Erben mitteilen, wo Sie das Dokument verwahren.
Gemeinschaftlich – das Ehegattentestament
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann sowohl eigenhändig als auch notariell abgefasst werden. Entscheiden Sie sich für die privatschriftliche Form, muss einer der beiden Partner das Testament von Anfang bis Ende handschriftlich niederschreiben und unterschreiben. Der andere unterzeichnet ebenfalls persönlich und bekundet, dass das Testament auch sein Wille ist und ergänzt mit Angabe von Ort und Datum.
Tipp: In einem gemeinschaftlichen Testament mit Schlusserbeinsetzung von Kindern oder anderen Personen sollte unbedingt mitgeregelt werden, ob der Längstlebende von der Schlusserbeinsetzung abweichen darf oder nicht.
Das Berliner Testament
Setzen sich Ehegatten jeweils gegenseitig zu Alleinerben ein, spricht man von einem sogenannten „Berliner Testament“. Da etwaige Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden keinen Erbteil erhalten, können sie ihren Pflichtteil verlangen.
Tipp: Vermögende Erblasser sowie Familien, bei denen Pflichtteilsstreitigkeiten zu befürchten sind, sollten sich durch einen Fachanwalt/eine Fachanwältin für Erbrecht beraten lassen und ein Testament erstellen.
[Anmerkung: Zur korrekten Bezeichnung juristischer Fachbegriffe haben wir an dieser Stelle auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.]
Sie möchten eine Person oder die Heinz Sielmann Stiftung nicht als Erbin einsetzen, aber trotzdem unterstützen? Dann können Sie Ihr Testament um ein Vermächtnis ergänzen.
Wenn Sie in Ihrem Testament beispielsweise eine nahestehende Person oder eine gemeinnützige Organisation wie die Heinz Sielmann Stiftung bedenken möchten, bietet sich das Vermächtnis, formuliert im Testament, als spezielle Zuwendungsform an.
Mit einem Vermächtnis können Sie zum Beispiel einen bestimmten Gegenstand, eine Immobilie, Wertpapiere oder einen Geldbetrag vermachen. Daraus entstehen dem Vermächtnisnehmer – im Unterschied zum Allein- oder Miterben – keine Rechte und Pflichten am Nachlass. Er erhält nur einen Anspruch (in der Regel gegenüber dem Erben) auf Erfüllung dieses speziellen benannten Vermächtnisses. Mit der Abwicklung des Nachlasses im Weiteren hat der Vermächtnisnehmer dann nichts mehr zu tun.
Ein Vermächtnis für den Artenschutz
Wenn Ihnen die naturschutzfachlichen Projekte der Heinz Sielmann Stiftung am Herzen liegen und Sie zudem ganz speziell ein besonderes Vorhaben der Stiftung unterstützen oder bestimmte Arten schützen möchten, können Sie das im Testament regeln. Sie können uns als Erbin oder auch als Vermächtnisnehmerin eine sogenannte Zweckbindung auferlegen. Das bedeutet, dass das uns Zugedachte, ganz speziell einem ausgewählten Projekt oder einer bestimmten Tier-/Pflanzenart zu Gute kommen soll. Ihr Vermächtnis wirkt damit weit in die Zukunft und weist auf Ihr besonderes Engagement für die Natur hin. Wenn Sie nichts Spezielles bestimmen, nutzen wir es für die dringlichsten Naturschutzanliegen.
[Anmerkung: Zur korrekten Bezeichnung juristischer Fachbegriffe haben wir an dieser Stelle auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.]
Wenn Sie die Familie oder Bekannte und eine gemeinnützige Organisation wie die Heinz Sielmann Stiftung über das eigene Leben hinaus bedenken wollen, bietet ein Testament den passenden Rahmen. Mit Ihrem Nachlass wird dann genau so verfahren, wie Sie es wünschen.
Wenn Sie kein Testament verfassen, entscheidet die gesetzliche Erbfolge. Wenn es dort keinen Menschen gibt, entscheidet der Staat, was mit Ihrem Hab und Gut passiert. Sie können also mit einem Testament die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzen, Ihre Werte umsetzen und Spuren hinterlassen. Der Pflichtteilsanspruch bleibt dennoch bestehen, dieser garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung an Ihrem Erbe.
Ein Beispiel: Sie könnten bestimmen, dass 70 Prozent Ihres Geldvermögens an Organisation A und 30 Prozent an Ihren Neffen als Vermächtnis auszuzahlen sind. Dabei müssen Sie auch keine genauen Beträge nennen. Wichtig ist nur, dass Sie zwischen einem Erben und einem sogenannten Vermächtnisnehmer unterscheiden.
Ein Erbe muss benannt werden. Er oder sie kümmert sich um die Abwicklung aller Notwendigkeiten, zum Beispiel das Auflösen des Hausstandes, die Abwicklung Ihrer Konten und Ähnliches. Dem Erben sollten Sie das Vertrauen schenken, dass er weiß, was zu tun ist und seriös und gewissenhaft handelt.
Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, der etwas erhält, jedoch keine organisatorischen Aufgaben übernimmt. Gerne stehen wir als möglicher Erbe an Ihrer Seite und kommen dabei unserer juristischen Pflicht nach, mögliche Vermächtnisse zu übergeben.
[Anmerkung: Zur korrekten Bezeichnung juristischer Fachbegriffe haben wir an dieser Stelle auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.]
Wenn Sie die Heinz Sielmann Stiftung als Erbin einsetzen, übernehmen wir alle anfallenden Aufgaben, die sich im Sterbefall ergeben. Insbesondere die Aufgaben, die zu tun sind, um Ihren Nachlass ganz in Ihrem Sinne abzuwickeln. Als Erbin ist dies übrigens auch unsere rechtliche Verpflichtung, der wir mit viel Erfahrung sehr gern nachkommen.
Wir sichten und bewerten sorgsam und persönlich Ihren Nachlass und befolgen alle Wünsche, die Sie im Testament festgelegt haben. Manchmal ist es nötig, einige Gegenstände zu verkaufen. Der Erlös aus dem Verkauf sowie aus dem Nachlass insgesamt, fließt ohne Umwege in den Natur- und Artenschutz, zum Beispiel in Flächenkäufe.
Auch Extrawünsche können wir mit Ihnen gesondert festhalten, beispielweise wer benachrichtigt werden soll oder wer Schlüssel zu Ihrer Wohnung hat sowie weitere Themen, die Ihnen wichtig erscheinen.
Gerne kümmern wir uns auch um eine würdige Beisetzung und/oder Grabpflege. Selbstverständlich können Sie auch selbst mit einem Bestattungsinstitut und/oder einer Gartenarbeitskraft Regelungen nach Ihren Wünschen treffen, denen wir natürlich Folge leisten werden.
Gerne besprechen wir mit Ihnen auch Lösungen für unerwartete Notfälle, damit Ihr Erbe kurzfristig von der Situation erfährt und alles einleiten kann, was notwendig ist.
Ja. Sie können ein bestimmtes Projekt oder einen konkreten Zweck festlegen, in den aller Erlös Ihres Nachlasses fließen soll. Wenn Sie dies nicht tun, ist das kein Problem. In diesem Fall werden wir Ihren Nachlass achtsam in naturschutzfachliche Großprojekte einbringen. Damit stellen Sie also sicher, dass mit Ihrem Geld langfristig der Natur- und Artenschutz unterstützt wird und neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen werden.
Sie können jederzeit eine Ergänzung zum Testament verfassen. Bitte stellen Sie in diesem Fall sicher, dass der Bezug zum eigentlichen Testament klar hergestellt wird. Ein neueres, gültiges Testament setzt darüber hinaus das Vorherige in der Regel außer Kraft, was Missverständnisse verhindert. Deshalb ist es im Zweifel besser, ein Testament komplett neu zu verfassen und keine Ergänzungen beizulegen.
In einigen Spezialfällen kann es ausgeschlossen sein, dass eine Neufassung gültig wird, zum Beispiel bei einem Ehegattentestament. Diese spezielle Testamentsform kann in der Regel nicht einseitig verändert werden, da sie beide Ehepartner vereinbaren. Es entsteht eine sogenannte Bindungswirkung.
Wir beraten Sie gern, auch erbrechtlich. Mit einer unabhängigen juristischen Rechtsexpertise an Ihrer Seite ist dieses Thema nicht mehr so schwierig, wie es wirken könnte. Dabei können wir eine notarielle oder juristische Fachkraft auswählen, die in Ihrer Nähe wohnt. Auch können wir kostenfreie Beratungsmöglichkeiten für Sie anbieten.
Notare rechnen nach Gebührenordnung ab. Anwälte dürfen dies auch, können aber auch eine Pauschale anbieten. Fragen Sie deshalb gern einfach vorher nach der Höhe der Gesamtrechnung. In der Regel richtet sich ein notariell erstelltes Testament nach Ihrem aktuellen Vermögen.
[Anmerkung: Zur korrekten Bezeichnung juristischer Fachbegriffe haben wir an dieser Stelle auf eine gendergerechte Schreibweise verzichtet. Es sind jedoch ausdrücklich alle Geschlechter gemeint.]
Der beste Aufbewahrungsort ist das Nachlassgericht, welches in der Regel bei Ihrem Amtsgericht untergebracht ist. Dort kann das handschriftliche Testament gegen eine geringe Gebühr (aktuell ca. einmalig 80 Euro) hinterlegt werden. Informieren Sie sich bitte vorab, welche Unterlagen (z.B. Geburtsurkunde, gültiger Personalausweis oder Reisepass) Sie mitbringen müssen, wenn Sie Ihr Testament abgeben möchten.
Sollten Sie sich für ein notarielles Testament entschieden haben, kümmert sich Ihr Notar um diesen Schritt und Sie müssen kein Gericht mehr aufsuchen.
Melden Sie sich bei uns. Gerne suchen wir Ihnen z.B. das nächstgelegene Nachlassgericht heraus. Auch für sehr schwierige Themen finden wir eine Lösung. Das Wichtigste für uns ist, dass Sie sich gut fühlen mit dem, was Sie tun. Wir werden Sie nach Kräften unterstützen.
Die gemeinnützige Heinz Sielmann Stiftung ist von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Die verschiedenen Zuwendungen kommen somit in vollem Umfang dem Naturschutz zugute.
Freibeträge beim Erben
Wer in Deutschland erbt, muss in der Regel Erbschaftsteuer zahlen. Allerdings gibt es bestimmte Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto niedriger ist der Steuersatz und umso höher der eingeräumte Freibetrag.
Erben werden je nach Verwandtschaftsgrad in drei Steuerklassen eingeteilt. Die persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibetrag sind vom Steuerwert des erworbenen Vermögens in Abzug zu bringen. Der nach Abzug verbleibende Betrag ist nach dem einschlägigen Tarif zu versteuern. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner jeweils 256.000 Euro, für Kinder je nach Alter 10.300 Euro bis 52.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag wird nur im Erbfall gewährt.
Wird eine eigengenutzte Immobilie vererbt, gilt folgende Besonderheit: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder erhalten eine eigengenutzte Immobilie steuerfrei. Allerdings darf bei Kindern die Wohnfläche nicht größer sein als 200 Quadratmeter. Darüber hinaus muss der Erwerber die Immobilie in der Regel 10 Jahre lang selbst bewohnen.
Persönliche Freibeträge
Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €, Enkel (wenn nicht Kinder verstorbener Kinder) 200.000 €, Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. Urenkel, Ururenkel usw. 100.000 €
Steuerklasse II: Geschwister, Nichten/Neffen (nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern), geschiedener Ehegatte, Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung 20.000 €
Steuerklasse III: übrige Erwerber der Steuerklasse III, nichteheliche Lebensgefährten, Freunde 20.000 €
Stand April 2018, Irrtümer vorbehalten
Schenkungen bzw. Spenden können Sie in jedem Jahr mit bis zu 20 Prozent in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Zusätzlich können Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu einer Höchstgrenze von einer Millionen Euro (zwei Millionen Euro für Ehegatten) als Sonderausgabe abgezogen und beliebig auf das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Jahre verteilt werden. Alle Angaben sind abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach Abzug der Freibeträge
Stand 2023, Irrtümer vorbehalten
Die Online-Testamentserstellung führt Sie einfach und verständlich durch alle wichtigen Fragen zum Testament und zeigt Ihnen, wer erbt falls es kein Testament gibt. Von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren entwickelt.
Veranstaltungen
Digitale Experten-Vorträge ermöglichen es Ihnen, offene Fragen zu klären und Unsicherheiten abzubauen – kostenfrei und unverbindlich. Rechtsanwältin und Notarin Eliane Maria Krüger gibt live einfache, rechtsgültige Informationen und Hilfen an die Hand.
Gern stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung und informiere Sie auf Wunsch ausführlich im persönlichen Gespräch.
Ralf H. Weelink
Ansprechpartner & Experte für Engagement & Erbschaften
+49 5527 914-419
+49 151 15156610
ralf.weelink@sielmann-stiftung.de
Sprechzeiten: Mo bis Do 8:30 - 17:00 Uhr
Als Mitglied der Initiative „Mein Erbe tut Gutes“ setzen wir uns für mehr Orientierung und Transparenz beim gemeinnützigen Vererben ein.
Die Initiative Mein Erbe tut Gutes. Das Prinzip Apfelbaum ist ein Zusammenschluss aus namhaften gemeinnützigen Organisationen in Deutschland, die sich seit 2013 zur vielgefragten Expertin in allen Belangen rund um das gemeinnützige Vererben entwickelt hat. Als Trägerin des Erbschaftssiegels verpflichten wir, die Heinz Sielmann Stiftung, uns zur Einhaltung klarer ethischer Richtlinien und geben potenziellen Erblasser:innen Orientierung und Sicherheit. Hierzu gehört eine offene, respektvolle und sorgfältige Beratung, bei der Ihre Interessen und Wünsche absolute Priorität haben.
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