(1) Die Sichtungskommission besteht aus max. 5 Mitarbeitenden der Heinz Sielmann Stiftung, die vom Vorstand der Heinz Sielmann Stiftung berufen oder abberufen werden.
(2) Mitglieder der Sichtungskommission müssen über einschlägige fachliche Qualifikationen bzw. Expertise im Bereich Biodiversität, Naturschutz und Kommunikation sowie ausreichende Kenntnis über die relevante Akteurslandschaft verfügen.
(3) Die Sichtungskommission ist verantwortlich für:
a) die Sichtung und Vorsondierung aller eingegangenen Bewerbungen,
b) die Prüfung der formalen und inhaltlichen Voraussetzungen gemäß §§ 3 bis 6,
c) die Erstellung einer engeren Auswahlliste von Bewerbungen, die der Jury zur weiteren Prüfung und Entscheidung über Nominierungen übermittelt wird.
(4) Die Kommission arbeitet ausschließlich nach den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien sowie den Satzungszielen der Heinz Sielmann Stiftung. Mitglieder der Kommission dürfen keine eigenen Vorschläge einreichen oder an Projekten beteiligt sein, die im jeweiligen Jahr zur Auswahl stehen. Mögliche Interessenkonflikte sind unverzüglich offenzulegen.
(5) Die Sichtungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden der Kommission.
(6) Alle Mitglieder der Sichtungskommission sind zum Stillschweigen verpflichtet.